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Kennzeichnungspflicht
Nahrungsmittel und Speisen werden in der Gemeinschaftsverpflegung meist unverpackt angeboten und unterliegen einer Kennzeichnungspflicht über enthaltene Allergene und Zusatzstoffe.
Allergeninformationen
Es gibt 14 Hauptallergene in Lebensmittel und -gruppen, die am häufigsten zu Lebensmittelunverträglichkeiten führen. Dazu zählen:
- Glutenhaltiges Getreide
- Eier
- Erdnuss
- Milch
- Sellerie
- Sesam
- Lupinen
- Krebstiere
- Fisch
- Soja
- Schalenfrüchte
- Senf
- Schwefeldioxid und Sulfite
- Weichtiere
Sind ein oder mehrere dieser 14 Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen in einer Speisekomponente enthalten, muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden. In der Gemeinschaftsverpflegung können die Hauptallergene auf den Speiseplänen und Getränkekarten oder im Preisverzeichnis angegeben oder mündlich mitgeteilt werden. Speisekarten, Menükataloge oder andere Speiseaushänge müssen in diesem Falle darauf hinweisen, dass Angaben zu den Allergenen beim Service- und Küchenpersonal zu erfragen sind. Voraussetzung für die mündliche Auskunft sind Personalschulungen sowie eine schriftliche Dokumentation aller Speisen zuzüglich aller enthaltenen Allergene.
Zusatzstoffe
Im §9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) ist festgelegt, dass auf Zusatzstoffe bestimmter Klassen bei losen Waren hinzuweisen ist. Anders als bei bereits verpackten Lebensmitteln ist es nicht notwendig, die Zusatzstoffe konkret zu benennen, es reicht die Angabe der Funktionsklasse, beispielsweise „mit Konservierungsmittel“. Die Information über Zusatzstoffe kann über eine Fußnote in der Speisekarte erfolgen sowie über Preislisten oder Aushänge.
Nährstoffe
Bei unverpackten sind im Gegensatz zu vorverpackten Speisen Nährwertangaben nicht verpflichtend. Bei freiwilligen Nährwertangaben müssen Vorgaben (Art. 30 Abs. 5 der Lebensmittelinformations-Verordnung) berücksichtigt werden. So darf entweder der Brennwert allein (in kcal und kJ) oder der Brennwert zusammen mit dem Fettgehalt, den gesättigten Fettsäuren sowie dem Zucker- und Salzgehalt angegeben werden. Die Angaben müssen sich auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter beziehen. Der Bezug auf eine Portionsgröße ist ebenfalls erlaubt, solange diese genau quantifiziert ist.
Neben den Informationen zu Allergenen, Nährstoffen und Zusatzstoffen sind auch weitere Angaben wie die Bezeichnungen „bio“ oder „öko“ rechtlich geregelt.